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Chance bekommen

Nachricht 16. Dezember 2022

Der Bundestag hat mit der Sitzung am 02.12.2022 den Gesetzesentwurf zum Steuerjahresgesetz in der Fassung (BT-Drucks. 20/4729) 2022 angenommen.

Dieser Gesetzesentwurf wurde durch den Bundesrat am 16.12.2022 genehmigt.

Zu den Änderungen, welche uns direkt betreffen, zählen unter anderem:

1. §4 Umsatzsteuergesetz: In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände“ durch die Wörter „juristischer Personen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

Dies bedeutet für uns: bisher konnte die benannte Umsatzsteuerbefreiung ausschließlich kommunale Chöre in Anspruch nehmen, zukünftig fallen unter dies Umsatzsteuerbefreiung auch kirchliche Chöre. Beispielsweise lädt ein Kirchengemeindechor zum Weihnachtskonzert ein und erhebt einen Eintrittspreis von 2 Euro. Unter Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung unterliegt das Eintrittsgeld keiner Umsatzsteuer und das Eintrittsgeld kommt vollständig in der Kirchengemeinde an.

2. §27 Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt geändert: „Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 er[1]klärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden.“

Dies bedeutet für uns: Das alte Umsatzsteuerrecht gilt weiterhin für uns. §2 Absatz 3 UStG alte Fassung:  1Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. 2Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.

Bitte beachten Sie, dass kirchliche Körperschaften unter Anwendung des alten, noch gültigen, Umsatzsteuerrechtes im Rahmen Ihrer Betreibe Gewerblicher Art Unternehmerisch tätig waren und weiterhin sind.

Wir nutzen die Chance unsere Prozesse und Abläufe auf Aktualität und Praktikabilität zu überprüfen und ggf. technische Anpassungen/ Umsetzungen vorzunehmen. Wir wollen gemeinsam die getroffenen Vorbereitungen nach und nach umsetzen.