Best-Practice-Beispiele aus der Praxis
Grundsätzlich ist es gar nicht so kompliziert: Sobald Geld im Spiel ist, müssen auch Kirchengemeinden ab dem 1. Januar 2025 die Umsatzsteuer stets mitbedenken. Ob, wann und in welcher Höhe sie ans Finanzamt zu zahlen ist, das unterscheidet sich von Einzelfall zu Einzelfall. Es ist also beim Planen von Veranstaltungen oder ähnlichem immer wichtig, Rücksprache mit dem Ansprechpartner oder der Ansprechpartnerin im Kirchenamt zu halten. Auch die Steuer-Expert*innen der Landeskirche helfen gern weiter.
Wie und wo könnte Umsatzsteuer anfallen? Hier lesen Sie exemplarisch einige Beispiele, die jede Gemeinde aus ihrem Alltag kennt: etwa einen Basar, ein Gemeindefest, Konzerte oder Jugendfreizeiten.