Als Ehrenamtliche*r backen Sie Kuchen für das Gemeindefest, leiten eine Jugendgruppe oder räumen einmal in der Woche die Regale im Eine-Welt-Laden ein. Wer mehr Verantwortung übernehmen möchte, engagiert sich im Kirchenvorstand oder im Kirchenkreisvorstand. Aufgaben gibt es in jeder Gemeinde zahlreiche. Sie ehrenamtlich zu erledigen heißt, die eigene Zeit und Energie freiwillig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Pfarramtssekretär, Küsterin, Suchtberaterin oder Erzieher: Sie arbeiten bei der Kirche und bekommen dafür ein Gehalt ausgezahlt. Dementsprechend haben Sie einen Dienstvertrag mit einer kirchlichen Körperschaft, zum Beispiel mit der Kirchengemeinde oder mit einem Kirchenkreis. In einzelnen Fällen besteht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, etwa bei der Landeskirche.
Die Kirche steht im Ort – und drumherum spielt sich das Gemeindeleben ab. Hier treffen sich Menschen zum Gottesdienst. Es gibt Angebote wie Bibelkreise oder Spielkreise für Kinder. Hier arbeiten Ehrenamtliche im Kirchenvorstand mit. Aus der Sicht von Jurist*innen ist die Kirchengemeinde die kleinsten organisatorische, rechtliche Einheit.
Mehrere Kirchengemeinden bilden einen Kirchenkreis. Manchmal zählen zum Kirchenkreis auch andere Formen kirchlichen Lebens, etwa die Klöster Amelungsborn und Loccum. Größere Institutionen sind oft Einrichtungen des Kirchenkreises. Dazu gehören zum Beispiel das Diakonische Werk oder das Kirchenamt. Das Parlament des Kirchenkreis bildet die Kirchenkreissynode. Der Kirchenkreisvorstand führt das laufende Geschäft des Kirchenkreises. Den Vorsitz im Kirchenkreisvorstand hat der Superintendent oder die Superintendentin inne.
Der eine Verein setzt sich für die Kirchenmusik in der Gemeinde ein. Ein anderer fördert den örtlichen Kindergarten. Solche Vereine gelten vor dem Gesetz als selbstständige Rechtspersönlichkeiten. Das heißt in der Praxis: Für sie gilt das Kirchenrecht nicht – auch dann, wenn sie sich inhaltlich mit kirchlichen Themen beschäftigen. Vereine unterliegen den Regeln des Vereinsrechts. Sie übernehmen ihre Verwaltung selbst oder lassen diese von Dienstleistern erledigen.
Wer Vermögen besitzt und damit langfristig Gutes tun möchte, kann es stiften. In diesem Fall wird das Geld angelegt. Was dabei an Überschuss abfällt – etwa in Form von Zinsen oder Gewinnen aus Aktien –, wird für einen Zweck ausgegeben, den die Stifterin oder der Stifter vorher festgelegt hat. Ein solcher Zweck kann etwa der Erhalt einer denkmalgeschützten Kirche oder das Erforschen einer seltenen Krankheit sein.
Dabei sind zwei Arten von Stiftungen zu unterscheiden. Selbstständige Stiftungen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen dem Stiftungsrecht und geben jedes Jahr eine Steuererklärung ab. Unselbstständige Stiftungen bilden hingegen ein Sondervermögen. Dieses verwaltet der Kirchenvorstand nach den Regeln des Stiftungsrechts.